Satzung

Satzung -Abschrift vom 18.03.2009

Wurftauben Club Rendsburg e.V. 24768 Rendsburg S A T Z U N G 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen "Wurftaubenclub Rendsburg e.V." (Abkürzung WTC). Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Rendsburg. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Ausbildung und Förderung seiner Mitglieder im sportlichen und / oder jagdlichen Wurftaubenschießen. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzepts des Gesamtvereins – ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 22.12.1953, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist dem Deutschen Schützenbund (DSB) angeschlossen. 

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins können alle unbescholtenen volljährigen Personen und Jugendliche unter 18 Jahren werden, die seine Satzung anerkennen und seine Ziele fördern wollen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. 

 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet 

a) mit dem Tod des Mitglieds, 

b) durch freiwilligen Austritt, 

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. 

 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der Mahnung 6 Wochen verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Nennung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbescheid keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. 

§ 5 Aufnahmegebühr u. Beiträge 

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu zahlen. Die Höhe der beiden Gebühren wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Diese bestimmt auch die Fälligkeit der Beiträge. 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

a) der Vorstand und 

b) die Mitgliederversammlung 

§ 7 Der Vorstand 

Der Vereinsvorstand besteht aus 

 a) dem Vorsitzenden, 

 b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, 

c) dem Sportwart, 

d) dem Kassenführer, 

e) dem Schriftführer, 

f) dem Jugendwart 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 5.000,00 € bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung. 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung 

2. Einberufung der Mitgliederversammlungen; 

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen; 

4. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts; 

5. Aufstellung von Ordnungen und Richtlinien zur Durchführung des sicheren und geordneten Schießbetriebs auf dem vereinseigenen Schießplatz; 

6. Ausschreibung, Organisation u. Durchführung von Wettbewerben und Meisterschaften; 

7. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder in zumutbarem Maße und zeitlich begrenzt mit der Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben beauftragen. 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendwart wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt. 

 § 10 Beschlussfassung des Vorstands 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 

Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

§ 11 Die Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. In ihr hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die MV ist u. a. für folgende Aufgaben zuständig: 

 1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands u. Entlastung des Vorstands; 

2. Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge; 

3. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (nicht des Jugendwarts); 

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung u. über die Auflösung des Vereins; 

5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; 

6. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die einen Wert von 5.000,00 € übersteigen; 

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern; 

8. Bestätigung des Jugendwarts. 

Die MV kann dem Vorstand zu den im § 8 aufgeführte Aufgaben Empfehlungen geben und Auflagen erteilen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit (§8) die Meinung der MV einholen. 

 § 12 Die Einberufung der Mitgl.-Versammlung und Tagesordnung Mindestens einmal im Jahr – möglichst im 1. Quartal – soll eine ordentliche MV stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der MV beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der MV die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der MV gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. 

 § 13 Beschlussfassung der MV Die MV wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung vorübergehend einem Wahlleiter übergeben werden. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand nach einer Pause von 10 Minuten mit gleicher Tagesordnung zu einer neuen MV einladen. Diese MV ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf die Möglichkeit ist bei der schriftlichen Einladung hinzuweisen. 

 Im Allgemeinen wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Verlangt auch nur 1 Mitglied geheime Abstimmung, so ist schriftlich geheim zu wählen. Die MV fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung o. Zweckänderung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für Wahlen gilt zusätzlich folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmzahlen im ersten Wahlgang erreichten. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: 

-Ort u. Zeit der Versammlung; 

-Namen des Vers.-Leiters; 

-Zahl der erschienenen Mitglieder; 

-Tagesordnung; 

-Beschlüsse; 

-Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnisse. 

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 


 § 14 Außerordentliche Mitgl.-Versammlungen Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche MV einberufen. Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn 1 /4 aller Mitglieder der dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Für außerordentliche MV gelten die §§ 11 – 13 entsprechend. 

§ 15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer MV mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Absicht der Vereinsauflösung muss aus der schriftlichen Einladung eindeutig hervorgehen. Sofern die MV nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vors. gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fließt, soweit die von Mitgliedern eingezahlten Kapitalanlagen, die geleitsteten Sacheinlagen oder deren gemeinen Wert übersteigt, einer öffentlich rechtlichen Körpersache für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Schießsports zu. 

 Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 12.03.1976 mit der erforderlichen Mehrheit gem. § 6 der Satzung von 1969 angenommen.



Zusatz: 

- Die Satzungsänderungen vom 26. Februar 1993 (Mitgliederversammlung vom 10.03.1989 und 23.02.1990) sind eingearbeitet worden. - 

Die DM-Beträge sind in Eurobeträge umgerechnet worden.

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